Boccia-Club FC Littau
gegründet 1989
STATUTEN
Diese Neuausgabe ersetzt die
ersten Statuten vom 24. Januar 1990
Inhaltsverzeichnis |
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1. Name / Sitz / Zweck
1.1 Name und Sitz
Der Boccia-Club FC-Littau, abgekürzt BCL, ist eine Spielervereinigung mit
Sitz in Littau.
1.2 Zweck
Die Spielervereinigung des BCL bezweckt die Pflege und Förderung des
Boccia-Spieles auf den reglementarischen Grundlagen des Schweizer-
ischen Boccia- Verbandes (SBV).
Der BCL ist bestrebt, die kameradschaftlichen und geselligen Kontakte
untereinander und zum Fussball-Club Littau besonders zu fördern und zu
pflegen.
2. Rechtsnatur
2.1 Verhältnisse
Der BCL ist ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Das
Verhältnis zum Fussballclub Littau ist mit einem separaten Vertrag gere-
gelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baurechtsvertrages und der
Grundpfandverschreibung vom 5. Januar 1990. Der BCL ist politisch und
konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
3.1 Kategorien
Der BCL besteht aus:
A Aktivmitgliedern
B Ehrenmitgliedern
C Freimitgliedern
D Passivmitgliedern
E Gönnermitgliedern
F Jugendliche
3.2 Aktivmitglieder
Aktivmitglied des BCL kann jedermann werden, der die von der General-
versammlung festgesetzten Beträge und Gebühren bezahlt.
Die offizielle Aufnahme in den BCL erfolgt jeweils mit 2/3-Mehrheit an der
ordentlichen Generalversammlung (GV).
3.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder an
der GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ernannt
werden. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Aktivmitglieder. Sie
sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
3.4 Freimitglieder
Freimitglieder können auf Antrag des Vorstandes an der GV mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ernannt werden. Sie
haben die selben Rechte wie Aktivmitglieder. Dem Freimitglied wird eine
Beitragsreduktion gemäss GV-Beschluss zugestanden. (2/3-Mehrheit)
3.5 Passivmitglieder
Passivmitglieder können jene Personen, Firmen oder Gesellschaften werden,
welche die Pflichten eines Aktivmitgliedes nicht erfüllen wollen und einen, von
der GV festgelegten, jährlichen Mindestbeitrag entrichten. Sie haben kein
Stimm- und Wahlrecht und können keinen Anspruch auf Benutzung der Bahnen
geltend machen.
3.6 Gönnermitglieder
Gönnermitglieder können jene Personen, Firmen oder Gesellschaften werden,
welche den BCL mit finanziellen oder anderen Mitteln unterstützen. Sie haben
kein Stimm- und Wahlrecht und können keinen Anspruch auf Benutzung der
Bahnen geltend machen.
3.7 Jugendliche
Die Rechte und Pflichten der Jugendlichen bis zum erfüllten 18. Lebensjahr
werden gemäss jeweiligem GV-Beschluss mit 2/3-Mehrheit geregelt.
4. Rechte / Pflichten
4.1 Rechte
Alle Aktiv-, Ehren-, und Freimitglieder haben das aktive und passive
Stimm- und Wahlrecht. Sie sind berechtigt, im Rahmen vom Art. 5.3 eine
ausserordentliche GV zu verlangen.
4.2 Pflichten
Sämtliche Mitglieder unterziehen sich den Statuten, Reglementen und
Beschlüssen des BCL.
4.3 Aufnahme
Aufnahme in den BCL als Aktivmitglied kann jederzeit mittels Beitrittsgesuch
beantragt werden. Der Vorstand hat das Recht ein Beitrittsgesuch abzulehnen.
Im Falle einer Ablehnung steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an die
GV des BCL offen.
4.4 Austritt
Austrittbegehren sind dem Vorstand des BCL schriftlich bekannt zu geben.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch das Mitglied nicht von
der Beitragszahlung im laufenden Geschäftsjahr.
4.5 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem BCL kann vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit verfügt werden.
Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Dem Betroffenen steht das Rekursrecht an die nächste GV offen.
Die GV kann den Rekurs mit 2/3-Mehrheit bestätigen oder ablehnen.
5. Organisation
5.1 Organe des BCL
Die Organe des BCL sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Revisoren)
5.2 Generalversammlung (GV)
Alle eingeladenen Mitglieder sind zur Teilnahme an der GV berechtigt.
Die GV findet ordentlicherweise einmal jährlich, im ersten Quartal statt.
5.3 Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch einen Beschluss des Vorstandes (2/3-Mehrheit)
b) durch begründeten, schriftlichen Antrag der Revisoren
c) durch begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens
1/5 der Aktivmitglieder
5.4 Einladung zur GV
Die Einladung zur GV ist Sache des Vorstandes.
Ort, Zeit und Traktanden sind allen eingeladenen Mitgliedern spätestens
21 Tage (Poststempel) vor der GV schriftlich bekannt zu geben.
Der Einladung ist beizulegen:
a) Protokoll der letzten GV
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Jahresbericht des technischen Leiters
d) Kassabericht und Budget
5.5 Anträge zu Handen GV
Anträge zu Handen der GV sind spätestens 10 Tage (Poststempel) vor der
GV schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Die Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern sollten vor der GV
allen Anwesenden aufgelegt werden.
5.6 Beschlussfassung an der GV
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie sind jedoch geheim
vorzunehmen, wenn 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Bei Abstimmung über Sachgeschäfte und Ordnungsanträge und bei
Wahlen gilt:
-
bei jeder Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen.
-
Leere und ungültige Stimmen, sowie Stimmenthaltungen zählen nicht beim
-
Berechnen des absoluten Mehres.Über nicht traktierende Geschäfte darf nur dann
-
Beschluss gefasst werden, wenn mindestens 4/5 der anwesenden Stimm-
berechtigten einverstanden sind.
-
Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen und der Auflösung des BCL
gelten besondere Bestimmungen (Art. 8.1 und 8.2).
5.7 Aufgaben der GV
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Genehmigung der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) des technischen Leiters
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Revisorenberichtes.
der Mietpreise für Werbetafeln
5. Wahlen (üblicherweise alle zwei Jahre)
6. Mutationen
7. Ehrungen
8. Beschlussfassung über Reglemente und Weisungen
9. Behandlung von Anträgen
10. Erledigung von Rekursen
5.8 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand des BCL besteht normalerweise aus 7 Mitgliedern
und setzt sich wie folgt zusammen:
Die Amtsdauer beträgt mindestens zwei Jahre. Alle Mitglieder sind
wieder wählbar.
6. Aufgaben der Chargierten
6.1 Aufgaben des Vorstandes
a) Leitung des BCL
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die
Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen der Mehrheit der Vorstands-
Mitglieder.
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig.
Bei Abstimmungen mit Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichent-
scheid zu fällen.
6.2 Aufgaben des Präsidenten
♦
Er befasst sich mit der allgemeinen Vereinsleitung, vertritt den Verein
nach Aussen, überwacht und kontrolliert die laufenden Geschäfte,
beruft die GV und Vorstandssitzungen ein und führt jeweils den Vorsitz.
♦
Er hat zu Handen der GV einen Jahresbericht zu verfassen und diesen
der Einladung beizulegen.
6.3 Aufgaben des Vize-Präsidenten
♦ Er ist der Stellvertreter des Präsidenten und vertritt diesen bei Unab-
kömmlichkeit nach Innen und nach Aussen.
♦ Er kann vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.
6.4 Aufgaben des Technischen Leiters (TL)
♦ Organisation des internen Spielbetriebes. Die Daten und die jeweilige
Turnierform sind von der GV zu genehmigen.
♦ Organisation und Durchführung für die vom BCL ausgeschriebenen
Kantonalen- und Bi-Kantonalen Turniere.
♦ Aushang, Anmeldung und Inkasso für alle Turniere.
♦ Er führt eine Spielstatistik und ist für die Bekanntmachung der
Resultate und die Aktualisierung der Tabellen zuständig.
♦ Zu Handen der GV verfasst er einen Jahresbericht und legt diesen der
Einladung zur GV bei.
♦ Er ist für die Einsendungen von Turnierberichten in der Lokalzeitung
zuständig.
6.5 Aufgaben des Kassiers
♦ Der Kassier führt das Rechnungswesen des BCL.
♦ Er besorgt den Einzug der Jahresbeiträge, der Eintrittsgebühren und
des Mietzinses für Werbeflächen.
♦ Er erstellt die Jahresrechnung und das Budget zu Handen der GV.
(Sind der Einladung zur GV beizulegen.)
♦ Er verwaltet das Vermögen des BCL.
♦ Er erlässt rechtzeitig das Aufgebot für die Revisoren.
6.6 Aufgaben des Protokollführers
♦ Er besorgt die laufenden Korrespondenzen und führt das Protokoll der
Versammlung und der Sitzungen.
♦ Er ist verpflichtet, die Mitgliederkartei in Verbindung mit dem
Präsidenten und dem Kassier aktuell zu führen.
♦ Er verwaltet das BCL-Archiv im Clubhaus.
6.7 Aufgaben des Anlagewartes
u Er ist für Ordnung und Sauberkeit auf dem gesamten Areal des BCL zuständig.
u Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine Hausordnung mit den aktuellen Öffnungszeiten.
u Das Schliesswesen gehört zu seinem Aufgabenbereich.
u Er sorgt für die Instandhaltung der Boccia-Bahnen, der Garderoben, der Gerätschaften, der Heizung und aller Installationen.
6.8 Aufgaben des Beisitzers
♦ Er kann vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betreut werden.
6.9 Aufgaben der Kontrollstelle
u Die Kontrollstelle (Revisoren) besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
u Jedes zweite Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus und wird durch ein Neues ersetzt.
u Die Mitglieder der Kontrollstelle prüfen die Jahresrechnung des BCL.
u Sie verlesen an der GV einen schriftlichen Bericht und lassen diesen
von der Versammlung per Abstimmung genehmigen.
6.10 Aufgaben von Kommissionen
Zur Lösung besonderer Aufgaben (Lotto / Tombola an Turnieren / etc.) kann der Vorstand oder die GV Kommissionen ernennen. Diese konstituieren sich selbst. Sie haben dem Vorstand einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.
7. Kommerzielles
7.1Finanzierung des BCL
Der BCL finanziert seine ordentlichen Ausgaben aus den Einnahmen von Beiträgen, Anlässen und dem eigenen Vermögen.
7.2 Verbindlichkeit des BCL
Für die Verbindlichkeit des BCL haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder des BCL ist ausgeschlossen.
7.3 Verpflichtungen
Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Beiträge und Gebühren bis Ende des dritten Quartals des laufenden Kalenderjahres an den BCL zu überweisen.
Bei Austritt, Sperre oder Ausschluss eines Mitgliedes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Vermögen des BCL.
7.4 Geschäftsjahr
Das Geschäfts- oder Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und kann nur durch einen GV-Beschluss geändert werden.
7.5 Einnahmen
Die Einnahmen des BCL bestehen in der Regel aus:
a) Jahresbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Werbeeinnahmen
d) Ertrag aus dem BCL-Restaurant (Pachtzins)
e) Lotto-Reingewinn
f ) Sonstige Einnahmen (Tombola / Sport-Toto / etc.)
7.6 Ausgaben
Die Ausgaben des BCL bestehen in der Regel aus:
a) Verzinsung und Amortisation der Darlehen
b) Entrichtung des Pachtzinses an die Gemeinde Littau
c) Von der GV genehmigte, budgetierte übrige Ausgaben
d) Verbandbeiträgen (LBV) etc.
e) Unterhaltsarbeiten im Bahnen- und Restaurantbereich
f ) Neuanschaffungen
7.7 Kompetenzen
u Der Präsident oder Vizepräsident vertritt den BCL gegenüber Dritten.
u Für Geschäfte mit finanziellen oder vertraglichem Hintergrund führt der
Präsident oder ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied die rechtsver-
bindliche Unterschrift.
u Der Kassier verfügt durch Einzelunterschrift über die Aktivitäten des
laufenden Zahlungsverkehrs.
u Vom Vorstand können in eigener Kompetenz ausserhalb des Budgets
max. CHF 5'000.- pro Geschäftsjahr ausgegeben werden.
7.8 Fonds
Der BCL kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten.
Über die Errichtung oder Auflösung entscheidet die GV.
Die Fonds dürfen nicht in der laufenden Erfolgsrechnung, sondern
müssen separat ausgewiesen werden.
8.Verschiedenes
8.1 Statutenrevision
Die Revision einzelner Artikel der Statuten kann mit 2/3-Mehrheit durch die
GV beschlossen werden.
Eine Totalrevision kann nur erfolgen, wenn der Vorstand, oder 1/5 der
Aktivmitglieder gemäss Art. 5.6 das Begehren stellt und die GV mit
2/3-Mehrheit einer Totalrevision zustimmt.
8.2 Vereinsauflösung
Die Auflösung des BCL kann von der GV mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigen gemäss Art. 5.6 beschlossen werden.
8.3 Vermögensauflösung
Im Falle einer Auflösung des BCL wird das gesamte Vermögen, sowie die gesamte Boccia-Anlage und das Inventar der Gemeinde Littau zur
treuhänderischen Verwaltung übergeben.
Bei einer allfälligen Neugründung eines Boccia-Clubs kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Littau, auf das deponierte Vermögen und Inventar
zurückgegriffen werden.
8.4 Haftung
Für Unfälle, die sich auf dem Club-Areal ereignen, lehnt der BCL jegliche Haftung ab.
Bei Sachschäden kommt die Police der Haftpflichtversicherung des BCL zum tragen.
8.5 Bekanntmachungen / Vorschriften
Alle für die BCL-Mitglieder und Gäste verbindlichen Bekanntmachungen und Vorschriften müssen im Aufenthaltsbereich der Boccia-Anlage
publiziert sein.
9.Schlussbestimmungen
9.1 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach deren Annahme durch die GV des BCL
in Kraft.
Sofern diese Statuten keine abweichende Bestimmung enthalten, gelten die Vorschriften von Art. 60 ff ZGB
Littau, Samstag, 25. April 2009
für den Boccia-Club FC Littau:
der Präsident der Protokollführer
die Statuten-Kommission: